Satzung von faranto e.V.
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand
Der Verein faranto e.V. mit Sitz in Dresden, HTWD, Friedrich
– List – Platz 1, eingetragen im Vereinsregister im Amtsgericht
Dresden, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereines ist die Förderung internationaler
Gesinnung, der Toleranz auf
allen Gebieten und des Völkerverständigungsgedankens. Der
Satzungszweck wird
insbesondere durch Durchführung von bildenden, informationsgebenden
Veranstaltungen im Sinne von Themenabenden zur Vorstellung der einzelnen
Nationalitäten – und Kulturherkünften, Seminare, Workshops
etc. erfüllt.
§ 4 Gemeinnützigkeit
4.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4.2 Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
4.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4.4 Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins
a) an .............der- die –das es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat,
oder
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für die Förderung der Völkerverständigung.
§ 5 Mittel
Für die Erfüllung des satzungsmäßigen
Zweckes, sollen geeignete Mittel durch Spenden, Zuschüsse und sonstige
Zuwendungen eingesetzt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
6.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden. Der Verein besteht neben aktiven Mitgliedern auch aus
Ehrenmitgliedern.
6.2 Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich
an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen
Vertretern zu unterzeichnen. Diese verpflichten sich damit gleichzeitig
gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr
und sonstiger Geldforderungen.
Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch
auf Mitgliedschaft besteht nicht.
6.3 Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich
in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür
ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss oder Tod.
7.2 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch einfache
schriftliche Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung
möglich.
7.3 Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen
des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss
dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich
begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung
an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses
beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßen
Einlegen der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend
über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche
Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 8 Beiträge
8.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben,
deren Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstands von
der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
8.2 Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung
finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben
werden, welche von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.
8.3 Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte;
sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen
befreit.
8.4 Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren,
Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
9.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
9.2 In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich
ausgeübt werden.
9.3 Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und Vereinszweck
– auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer
Weise zu unterstützen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
12.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme. Bei geschäftsunfähigen Vereinsmitgliedern hat nur
ein gesetzlicher Vertreter eine Stimme. Beschränkt geschäftsfähige
Vereinsmitglieder können ihr Stimmrecht selbständig ausüben,
wenn eine Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter vorliegt.
12.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
jedes Jahr verantwortlich:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren,
Mitgliedsbeiträge und Umlagen
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstands
f) Wahl des Kassenprüfers
g) Die Genehmigung des Haushaltsvorschlages.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
13.1 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal
im Semester als ordentliche Versammlung einberufen. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
13.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung
der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn
der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen
lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands
müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung
schriftlich bekanntgegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10
der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung
entsprechend.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
15.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden
kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
15.2 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes
stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
15.3 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
15.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
15.5 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im
allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben
für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend
sind nur JA- und NEIN - Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung
des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen
werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung
nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber
dem Vorstand erklärt werden kann.
15.6 Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten,
die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei
dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat
erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter
zu ziehende Los.
15.7 Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse
ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern
zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle
einzusehen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 16 Vorstand
16.1 Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Stellvertreter
3. Kassenwart
16.2 Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
16.3 Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder
sein und dürfen nicht Arbeitnehmer des Vereines sein
16.4 Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 1 Jahr bestellt. Das Amt endet mit Ablauf der
Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige
Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die unbegrenzte Wiederwahl
von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben
die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ ihrer Wahlzeit aus, ist der
Vorstand, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, berechtigt, ein
kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung
im Amt.
16.5 Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.
Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann Aufgaben unter
seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse, Ressorts für
deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
16.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende, anwesend sind. Die Vorstandschaft beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
16.7 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsposten in einer
Person ist nicht zulässig.
§ 17 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung
für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das
jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch
zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche
Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung
sollte spätestens ein Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen
sein.
§ 18 Auflösung des Vereins
18.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
18.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
18.3 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen
fällt an die unter §4 Nr.4.4 angegebene Institution.
18.4 Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung
beschlossen.